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Matthias H. Bernds

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Trennung & Scheidung

Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Wie lange so ein Leben dauern kann, wird häufig völlig unterschätzt. Die Ehe kann deshalb, wenn Sie vor Ablauf des Lebens gescheitert ist, durch ein Gericht geschieden werden. Gescheitert ist die Ehe dann, wenn jede innere Bindung zwischen den Eheleuten zerbrochen ist. Nur das Familiengericht kann die Ehe durch Scheidungsbeschluss aufheben. Es geht kein Weg am Gericht vorbei.

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Versorgungsausgleich (Rentenausgleich)

Versorgungsausgleich

Gänzlich unabhängig von etwaigen Unterhaltsverpflichtungen und ohne Rücksicht auf den Güterstand wird bei der Ehescheidung in aller Regel der Versorgungsausgleich durchgeführt. Das geschieht von Amts wegen, also ganz ohne entsprechenden Antrag. Durch den VA soll demjenigen Ehegatten, der während der Ehe zum Beispiel wegen der Betreuung von Kindern die geringeren Aussichten und Anwartschaften auf eine zukünftige Altersversorgung erworben hat, ein gerechter Anteil an der Altersversorgung zukommen.

 

So soll der wirtschaftlich schwächere Partner für die Fälle des Alters abgesichert werden. Die Arbeitsleistungen von Mann und Frau (Erwerbstätigkeit und/oder Haushaltsführung) sind nach dem Willen des Gesetzgebers gleichwertige Beiträge zum Familienunterhalt. Die erworbenen Versorgungsanwartschaften sind deshalb gleichmäßig zwischen den Ehegatten aufzuteilen.

 

Der Versorgungsausgleich kann gänzlich ausgeschlossen werden oder es kann zwischen den Ehegatten eine individuelle Vereinbarung zum Versorgungsausgleich getroffen werden, zum Beispiel dergestalt, dass nur die gesetzlichen Anrechte ausgeglichen werden, eine Betriebsrente hingegen nicht. Bei kurzer Ehedauer bis zu 3 Jahren wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag und nicht automatisch durchgeführt.

 

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden vor einer Entscheidung durch das Familiengericht Auskünfte bei den Rentenversicherungsträgern eingeholt, aufgrund derer der Ausgleich dann vorgenommen wird.

 

Zu den Versorgungsanrechten, die im Rahmen des Versorgungsausgleichs auszugleichen sind zählen:

  • Renten oder Rentenanwartschaften aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, also Deutsche Rentenversicherung Bund, Rentenversicherung der Länder, LVA, knappschaftliche Rentenversicherungen, Seekasse, Bahnversicherungsanstalt.

  • Versorgungen oder Anwartschaften aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, also unter anderem Beamte, Richter und Soldaten.

  • Leistungen oder Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung, wenn einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters,- Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisse zugesagt worden sind.

  • Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes

  • Anrechte aus berufsständischen Versorgungswerken

  • Altersversorgung der Landwirte

  • Renten aus Lebensversicherungen auf Rentenbasis und aus Berufsunfähigkeitsversicherungen, die wegen Eintritt des Versicherungsfalles bereits vor Ehezeitende laufend gezahlt werden.

  • Rechte aus Kapitallebensversicherungen mit Rentenwahlrecht, jedoch nur dann, wenn das Rentenwahlrecht noch bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages, unwiderruflich ausgeübt worden ist.

Nicht in den Versorgungsausgleich fallen Ansprüche aus Direktversicherungen des Arbeitgebers mit Lebensversicherungsunternehmen auf Kapitalbasis. Diese unterliegen dem Zugewinnausgleich.

 

Der Versorgungsausgleich bezieht sich nur auf die Ehezeit gemäß § 1587 Abs. 2 BGB, das heißt vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages vorausgeht.

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